Ratgeber · Gesetzentwurf Nr. 8676

Paare im neuen System: gemeinsame oder getrennte Veranlagung?

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Der Gesetzentwurf Nr. 8676 behandelt Paare sehr unterschiedlich, je nachdem, wann sie geheiratet oder ihre Partnerschaft eingetragen haben und ob sie verheiratet oder verpartnert sind. Dieser Ratgeber geht jeden Fall durch, ebenso die Punkte, die Paare am häufigsten übersehen.

Drei Gruppen von Paaren

Vor dem 1. Januar 2028 verheiratet und in Luxemburg ansässig. Sie werden während der gesamten Übergangszeit (bis Ende 2052) standardmäßig gemeinsam nach Tarif T veranlagt, es sei denn, Sie beantragen gemeinsam die Individualbesteuerung. Diese Wahl ist unwiderruflich.

PACS-Partner mit Eintragung vor dem 1. Januar 2028. Auch Sie können die gemeinsame Veranlagung nach Tarif T behalten, allerdings nur auf gemeinsamen Antrag für jedes einzelne Steuerjahr, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres, und nur wenn Sie das ganze Jahr über einen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Vorsicht: Fehlt für ein Jahr der gemeinsame Antrag, werden Sie einzeln besteuert, und laut verabschiedetem Text gibt es weder für dieses noch für spätere Jahre einen Weg zurück. Partner, die sich vor 2028 eingetragen haben und erst danach heiraten, gelten als vor 2028 verheiratet, sofern die Partnerschaft bis zur Hochzeit bestand.

Ab dem 1. Januar 2028 verheiratet oder verpartnert. Sie werden einzeln nach Klasse U besteuert. Der Tarif T steht Ihnen nicht offen.

Gemeinsam oder einzeln: so funktioniert die Rechnung

Der Tarif T rechnet beide Einkommen zusammen und besteuert sie nach einem Tarif mit doppelt so breiten Stufen wie der bisherige Grundtarif. Ein Paar, bei dem nur ein Partner verdient, zahlt deshalb deutlich weniger als zwei Alleinstehende. Die Steuerklasse U besteuert jeden Partner für sich, doch ihre steuerfreie Zone (26.650 € pro Person) und die niedrigeren Sätze im mittleren Bereich machen sie für Paare mit ähnlichen Einkommen attraktiver.

Nach den Formeln des Rechners zahlt ein Paar mit 80.000 € im Tarif T 9.057 €, egal wie das Einkommen verteilt ist. In Klasse U zahlt dasselbe Paar 17.774 €, wenn nur einer verdient, 9.428 € bei 60.000 € / 20.000 €, aber nur 4.247 € bei 40.000 € / 40.000 €. Weitere Beispiele und den Kipppunkt finden Sie im Ratgeber Steuerklasse U oder Tarif T.

Kinder unter drei Jahren

Den neuen Freibetrag für Kleinkinder von 5.400 € pro Kind unter drei Jahren gibt es nur für Steuerpflichtige in Klasse U. Bei einem gemeinsamen Kind erhält jeder Elternteil die Hälfte (2.700 €). Hat ein Partner keine eigenen Einkünfte über 15.000 € brutto im Jahr, kann das Paar beantragen, dass der volle Freibetrag dem anderen Partner zugerechnet wird. Für Paare mit kleinem Kind kann das den Ausschlag geben: Im Rechner wechselt das Paar mit 60.000 € / 20.000 € von 371 € Vorteil im Tarif T zu rund 756 € Ersparnis in Klasse U.

Scheidung, Trennung, Todesfall

Heute behalten Verwitwete und Geschiedene die Steuerklasse 2 drei Jahre lang. Im Tarif T verlängert sich dieser Schutz auf fünf Jahre, sofern das Paar zuvor gemeinsam veranlagt war und nicht zur Individualbesteuerung gewechselt hatte. In diesen fünf Jahren kann die betroffene Person weiterhin die Klasse U wählen. In Klasse U ändert eine Trennung den Tarif nicht mehr, weil jeder ohnehin einzeln besteuert wurde.

Individualbesteuerung heißt auch eigene Verantwortung

In Klasse U wird jedes Einkommen dem Partner zugerechnet, der es erzielt hat, Abzüge dem Partner, der sie bezahlt hat, und jeder haftet nur für seine eigene Steuer. Erträge aus Vermögen werden dem Eigentümer zugerechnet, sofern nichts anderes nachgewiesen wird. Für Paare, die eine gemeinsame Steuerrechnung gewohnt sind, ist das eine echte Umstellung.

Wann ein späterer Wechsel sinnvoll ist

Sie müssen nicht alles 2027 entscheiden. Paare, die vor 2028 geheiratet haben, können im Tarif T bleiben und in jedem späteren Jahr bis 2052 wechseln, wenn sie den gemeinsamen Antrag bis zum 30. November des jeweiligen Jahres stellen. Solange die Einkommen sehr ungleich sind, etwa während der Elternzeit oder eines Studiums, ist der Tarif T daher die vorsichtigere Wahl; gewechselt werden kann, sobald das zweite Einkommen gestiegen ist. Unmöglich ist dagegen, die Klasse U ein Jahr lang auszuprobieren und dann zurückzukehren. Die entscheidende Frage lautet also nicht nur „Was ist heute günstiger?“, sondern auch „Gibt es ein künftiges Jahr, in dem der Tarif T wieder klar im Vorteil wäre?“

Checkliste

  1. Entnehmen Sie das zu versteuernde Einkommen beider Partner dem letzten Steuerbescheid.
  2. Geben Sie die Werte in den Rechner ein, mit und ohne erwartete Kinder unter drei Jahren.
  3. Spielen Sie einige Szenarien durch: Elternzeit, Teilzeit, Gehaltserhöhung.
  4. Im PACS? Tragen Sie den jährlichen gemeinsamen Antrag in Ihren Kalender ein.
  5. Wenn Sie wechseln: Reichen Sie den gemeinsamen Antrag auf dem ACD-Formular vor dem 30. November 2027 ein, damit die Klasse U schon 2028 auf der Lohnabrechnung steht.

Häufige Fragen

Wir haben 2026 geheiratet. Verlieren wir 2028 die Steuerklasse 2?

Nein. Paare, die vor dem 1. Januar 2028 geheiratet haben, können bis Ende 2052 im Tarif T, dem Nachfolger der Klasse 2, bleiben, sofern sie nicht zur Klasse U wechseln.

Was passiert, wenn PACS-Partner den jährlichen Antrag vergessen?

Laut verabschiedetem Text werden die Partner ohne gemeinsamen Antrag für ein Jahr einzeln besteuert, und das lässt sich für spätere Jahre nicht rückgängig machen.

Wir heiraten 2028. Bekommen wir den Tarif T?

Nein, es sei denn, Sie hatten bereits vor 2028 einen eingetragenen PACS, der bis zur Hochzeit bestand. Andernfalls gilt Klasse U.

Kann ein Partner allein in die Klasse U wechseln?

Nein. Für die Individualbesteuerung braucht es einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten.

Quellen

  1. Abgeordnetenkammer: Text des Gesetzentwurfs Nr. 8676, angenommen am 28. Oktober 2026 (PDF, Französisch)
  2. Luxemburgische Regierung (Finanzministerium): Pressemitteilung vom 28. Oktober 2026
  3. RTL Infos: Was die Einheitssteuerklasse für Sie ändert (28. Oktober 2026, Französisch)
  4. Arbeitnehmerkammer (CSL): Gutachten zum Gesetzentwurf Nr. 8676 (PDF, Französisch)

Keine Steuerberatung. Dieser Ratgeber erläutert den Gesetzentwurf Nr. 8676 in der Fassung, die die Abgeordnetenkammer am 28. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen hat. Das Gesetz muss noch abgeschlossen und veröffentlicht werden, und Ihre persönliche Lage kann abweichen. Klären Sie Ihre Entscheidung mit der Steuerverwaltung (ACD), Ihrer Lohnbuchhaltung oder einer Steuerberatung.

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