Ratgeber · Gesetzentwurf Nr. 8676

Steuerklasse 1a ab 2028: Alleinerziehende, Verwitwete und über 64-Jährige

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In der Steuerklasse 1a sind heute drei Gruppen: Alleinerziehende, Verwitwete und alle, die zu Beginn des Steuerjahres 64 Jahre oder älter sind. Der Gesetzentwurf Nr. 8676 schafft sie ab. Ab dem Steuerjahr 2028 werden sie alle nach dem neuen individuellen Tarif besteuert, der Steuerklasse U. Dieser Ratgeber zeigt, was sich ändert, anhand der Simulationen des Finanzministeriums und des Textes, den die Abgeordnetenkammer am 28. Oktober 2026 angenommen hat.

Wer heute in Steuerklasse 1a ist

Nach Angaben der Steuerverwaltung (ACD) ist eine ansässige Person, die nicht in Klasse 2 ist, in Klasse 1a, wenn sie verwitwet ist, wenn sie eine Steuerermäßigung für Kinder erhält (in der Praxis: Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt) oder wenn sie zu Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Alle anderen sind in Klasse 1. Kürzlich Verwitwete und Geschiedene bleiben für eine Übergangszeit von drei Steuerjahren in Klasse 2.

Der Gesetzentwurf Nr. 8676 ersetzt die Klassen 1, 1a und 2 ab dem Steuerjahr 2028 durch eine einheitliche Steuerklasse U. Wer in Klasse 1 oder 1a ist, wechselt am 1. Januar 2028 automatisch. Ein Antrag ist nicht nötig, und in Klasse 1a zu bleiben ist nicht möglich. Eine Wahl haben nur Paare, die vor 2028 verheiratet oder verpartnert sind; siehe unseren Ratgeber Steuerklasse U oder Tarif T.

Alleinerziehende: was die offiziellen Zahlen zeigen

Für Alleinerziehende hängt das Ergebnis von zwei Dingen zugleich ab: vom Tarif der Klasse U und vom Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM, auch Steuergutschrift genannt). Der Finanzminister hat in seiner Antwort vom 11. September 2026 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 4644 eine vollständige Simulation veröffentlicht. Die Tabelle gibt sie für eine alleinerziehende Person mit vollem Steuerkredit wieder, nach bereinigtem zu versteuerndem Einkommen (nicht Bruttolohn). „Netto“ ist die Steuer einschließlich 7 % Beitrag zum Beschäftigungsfonds abzüglich des Kredits. Ein negativer Betrag bedeutet, dass der Kredit höher ist als die Steuer; die ACD erstattet die Differenz.

Bereinigtes zu versteuerndes Einkommen2026 (Klasse 1a)2028 (Klasse U)2028 weniger
SteuerAlleinerziehenden-SteuerkreditNettoSteuerAlleinerziehenden-SteuerkreditNetto
20.000 €0 €3.504 €−3.504 €0 €4.008 €−4.008 €504 €
30.000 €402 €3.504 €−3.102 €393 €4.008 €−3.615 €513 €
40.000 €2.167 €3.504 €−1.337 €2.122 €4.008 €−1.886 €549 €
50.000 €5.317 €3.504 €1.813 €5.254 €4.008 €1.246 €567 €
60.000 €9.462 €3.504 €5.958 €9.427 €4.008 €5.419 €539 €
70.000 €13.635 €2.892 €10.743 €13.600 €3.284 €10.316 €427 €
80.000 €17.808 €2.280 €15.528 €17.773 €2.560 €15.213 €315 €
90.000 €21.981 €1.668 €20.313 €21.946 €1.836 €20.110 €203 €
100.000 €26.154 €1.056 €25.098 €26.119 €1.112 €25.007 €91 €
110.000 €30.327 €750 €29.577 €30.292 €750 €29.542 €35 €
150.000 €47.366 €750 €46.616 €47.332 €750 €46.582 €34 €

Das Fazit des Ministers: Es gibt keine Einkommensstufe, auf der Alleinerziehende 2028 mehr zahlen als 2026 oder 2024. Am größten ist der Vorteil bei mittleren und kleinen Einkommen, 504 € bis 567 € im Jahr bis 60.000 €; danach schrumpft er mit dem sinkenden Kredit auf 34 € bis 35 € im Jahr ab 110.000 €. Wir haben jede Zeile mit dem am 28. Oktober 2026 angenommenen Text abgeglichen: Die Steuer in Klasse U stimmt auf 2 € genau mit dem verabschiedeten Tarif überein, die Kreditbeträge entsprechen genau der verabschiedeten Formel.

Der Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) ab 2028

  • Höhe: 4.008 € im Jahr bei einem bereinigten zu versteuernden Einkommen unter 60.000 € (heute 3.504 €). Zwischen 60.000 € und 105.000 € beträgt er 4.008 € − (Einkommen − 60.000 €) × 0,0724, über 105.000 € 750 €.
  • Wer ihn erhält: wer in Klasse U besteuert wird, weder verheiratet noch verpartnert ist und allein die Steuerermäßigung für ein Kind im eigenen Haushalt erhält. Der Kredit wird auf Antrag gewährt.
  • Kein CIM, wenn beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder wenn das Kind im Wechselmodell abwechselnd bei zwei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht wohnt. Der Text schreibt diesen Ausschluss jetzt ausdrücklich ins Gesetz.
  • Unterhalt für das Kind: Heute kürzt die ACD den Kredit um 50 % der Unterhaltszahlungen und ähnlicher Leistungen über 2.712 € im Jahr (226 € im Monat). Der Entwurf hebt diese Grenze auf 2.964 € an.

Kinder unter drei Jahren: der Freibetrag von 5.400 €

Die Reform führt einen Freibetrag für Kleinkinder (abattement petite enfance) von 5.400 € im Jahr für jedes Kind ein, das zu Beginn des Steuerjahres jünger als drei Jahre ist. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und gilt nur in Klasse U. Wer die Steuerermäßigung für das Kind allein erhält, bekommt die vollen 5.400 €; beim Wechselmodell erhält jeder Elternteil die Hälfte. In der Tabelle des Ministeriums ist er nicht enthalten.

Mit den Formeln unseres Rechners zahlt eine alleinerziehende Person mit 50.000 € zu versteuerndem Einkommen in Klasse U rund 5.255 € vor Steuerkrediten. Mit einem Kind unter drei Jahren sinkt das zu versteuernde Einkommen auf 44.600 € und die Steuer auf rund 3.369 €, also etwa 1.886 € weniger, zusätzlich zum CIM.

Verwitwete und über 64-Jährige ohne Kinder

Wer wegen Verwitwung oder Alter (64 und mehr) in Klasse 1a ist, erhält keinen Steuerkredit für Alleinerziehende; es zählt nur der Tarif. Der Bericht des Finanzausschusses der Kammer vom 29. September 2026 vergleicht den heutigen Tarif der Klasse 1a mit Klasse U (bereinigtes zu versteuerndes Einkommen, Beschäftigungsfonds inbegriffen):

Bereinigtes zu versteuerndes EinkommenSteuer heute, Klasse 1aSteuer 2028, Klasse UUnterschied
30.000 €402 €393 €−9 €
40.000 €2.167 €2.122 €−45 €
50.000 €5.317 €5.254 €−63 €
75.000 €15.721 €15.687 €−34 €
100.000 €26.154 €26.119 €−35 €
150.000 €47.366 €47.332 €−34 €

Laut Ausschuss bleibt die Besteuerung der heutigen Klasse 1a „ähnlich wie heute, mit einer kleinen Anpassung zu ihren Gunsten“: einige Dutzend Euro im Jahr. Bis 20.000 € bereinigtes zu versteuerndes Einkommen fällt in beiden Fällen keine Steuer an. Rentnerinnen und Rentner, die vor 2028 verheiratet oder verpartnert sind, sind heute in Klasse 2, nicht in 1a, und behalten die Wahl der Paare.

Nach Tod oder Scheidung: fünf Jahre Tarif T

Heute bleibt eine verwitwete oder geschiedene Person in den drei Steuerjahren nach dem Tod oder der Scheidung in Klasse 2 und wechselt danach in Klasse 1a. Nach dem verabschiedeten Text (neuer Artikel 118bis) bleibt sie im Tarif T, dem Nachfolger der Klasse 2, wenn der Tod oder die Scheidung in den fünf Jahren vor dem Steuerjahr lag und das Paar im Jahr davor gemeinsam veranlagt war. In dieser Zeit kann sie sich für Klasse U entscheiden. Für Geschiedene und getrennt Lebende gilt wie heute eine zusätzliche Bedingung: Sie dürfen diese Übergangsregel in den fünf Jahren davor nicht genutzt haben.

Eine Übergangsbestimmung schließt Personen aus, deren dreijährige Zeit in Klasse 2 mit dem Steuerjahr 2026 endet: Sie kommen 2027 in Klasse 1a und 2028 in Klasse U. Nach unserem Verständnis des Textes gilt bei einem Todesfall im Jahr 2024 der Tarif T bis zum Steuerjahr 2029 statt bis 2027. Nach Ende der Übergangszeit gilt Klasse U.

Geschiedene Eltern, die Unterhalt zahlen

Wer für ein Kind aufkommt, das nicht im eigenen Haushalt lebt, kann diese Kosten bis zu einer Obergrenze abziehen. Der Entwurf hebt diese Grenze von 5.424 € auf 5.928 € im Jahr an. Wie der CIM ist dieser Abzug ausgeschlossen, wenn das Kind im Wechselmodell bei beiden Eltern lebt.

Was Sie tun müssen

  • Für den Wechsel selbst: nichts. Steuerpflichtige der Klassen 1 und 1a kommen am 1. Januar 2028 automatisch in Klasse U.
  • Prüfen Sie Anfang 2028 Ihre Lohnsteuerkarte und ob der Steuerkredit für Alleinerziehende berücksichtigt ist, falls Sie Anspruch haben. Wurde er nicht oder nur teilweise gewährt, können Sie ihn nach Jahresende über den Lohnsteuerjahresausgleich oder die Steuererklärung erhalten.
  • Beantragen Sie den Freibetrag für Kleinkinder, wenn Sie ein Kind unter drei Jahren haben; er wird nur auf Antrag gewährt.
  • Kürzlich verwitwet oder geschieden? Prüfen Sie, ob Sie in der fünfjährigen Zeit mit Tarif T sind, bevor Sie sich für Klasse U entscheiden.

Um Klasse U und Tarif T für ein Paar zu vergleichen, nutzen Sie den Rechner. Den vollständigen Tarif der Klasse U finden Sie in unserem Ratgeber Steuertabelle Klasse U 2028.

Stand des Gesetzes

Die Abgeordnetenkammer hat den Gesetzentwurf Nr. 8676 am 28. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen (37 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen) und die Befreiung von der zweiten Abstimmung beantragt. Am 2. November 2026 hatten wir noch keine Veröffentlichung im Amtsblatt gesehen. Die Tabelle des Ministeriums beruht auf dem Entwurf vor der Abstimmung; wir haben ihre Zahlen mit dem angenommenen Text abgeglichen. Die Beträge können sich bei Änderungen des Textes oder durch die spätere Indexierung des Tarifs noch ändern.

Häufige Fragen

Was passiert 2028 mit der Steuerklasse 1a?

Sie fällt weg. Ab dem Steuerjahr 2028 werden alle, die heute in Klasse 1a sind (Alleinerziehende, Verwitwete und Personen ab 64 Jahren), automatisch und ohne Antrag nach dem neuen individuellen Tarif besteuert, der Steuerklasse U.

Zahlen Alleinerziehende in Klasse U mehr Steuern?

Nein, laut den Simulationen des Finanzministers: Alleinerziehende zahlen 2028 auf jeder Einkommensstufe weniger als 2026, 504 € bis 567 € im Jahr bis 60.000 € bereinigtes zu versteuerndes Einkommen und rund 34 € im Jahr bei hohen Einkommen.

Wie hoch ist der Steuerkredit für Alleinerziehende ab 2028?

4.008 € im Jahr unter 60.000 € bereinigtem zu versteuerndem Einkommen (heute 3.504 €), sinkend bis 750 € über 105.000 €. Beim Wechselmodell wird er nicht gewährt.

Verlieren Rentner über 64 durch das Ende der Klasse 1a?

Nicht beim Tarif. Die Beispiele des Finanzausschusses zeigen in Klasse U eine um 9 € bis 63 € im Jahr niedrigere Steuer als in der heutigen Klasse 1a, zum Beispiel 26.119 € statt 26.154 € bei 100.000 € bereinigtem zu versteuerndem Einkommen.

Was gilt nach der Reform für Verwitwete?

War das Paar im Jahr vor dem Tod gemeinsam veranlagt, kann der überlebende Partner bis zu fünf Steuerjahre statt drei im Tarif T (der heutigen Klasse 2) bleiben und wechselt danach in Klasse U.

Ist das Gesetz zur Steuerklasse U schon in Kraft?

Noch nicht. Die Abgeordnetenkammer hat den Gesetzentwurf Nr. 8676 am 28. Oktober 2026 angenommen, am 2. November 2026 war er aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Er gilt ab dem Steuerjahr 2028.

Quellen

  1. Abgeordnetenkammer: Text des Gesetzentwurfs Nr. 8676, angenommen am 28. Oktober 2026 (PDF, Französisch)
  2. Finanzminister: Antwort vom 11. September 2026 auf die parlamentarische Anfrage Nr. 4644, Steuerlast Alleinerziehender 2024, 2026 und 2028 (PDF, Französisch)
  3. Abgeordnetenkammer: Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf Nr. 8676, 29. September 2026 (PDF, Französisch), Tabelle 2 zur Klasse 1a
  4. ACD (Steuerverwaltung): Steuerklassen ansässiger Steuerpflichtiger (aktuelle Regeln, wer in Klasse 1a ist)
  5. ACD (Steuerverwaltung): Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) ab dem Steuerjahr 2025
  6. Abgeordnetenkammer: parlamentarisches Dossier 8676 (Stand, Abstimmungen, Gutachten)
  7. Luxemburgische Regierung (Finanzministerium): Pressemitteilung vom 28. Oktober 2026

So rechnet LuxTaxTools: Formeln, Ausschlüsse, Prüfungen und Änderungsprotokoll

Keine Steuerberatung. Dieser Ratgeber erläutert den Gesetzentwurf Nr. 8676 in der Fassung, die die Abgeordnetenkammer am 28. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen hat. Das Gesetz muss noch abgeschlossen und veröffentlicht werden, und Ihre persönliche Lage kann abweichen. Klären Sie Ihre Entscheidung mit der Steuerverwaltung (ACD), Ihrer Lohnbuchhaltung oder einer Steuerberatung.

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