Ratgeber · Gesetzentwurf Nr. 8676
Verwitwet, geschieden oder getrennt: Wie Sie in Luxemburg ab 2028 besteuert werden
Der Tod des Ehepartners oder das Ende einer Ehe verändert vieles, und an die Steuer denkt man dabei zuletzt. Die Reform 2028 ändert aber, was danach mit Ihrem Tarif geschieht. Heute bleibt man drei Jahre in Steuerklasse 2 und wechselt dann in Klasse 1a. Der Gesetzentwurf Nr. 8676 schafft beide Klassen ab. Auf Grundlage des Textes, den die Abgeordnetenkammer am 28. Oktober 2026 angenommen hat, erklärt dieser Ratgeber, wer den gemeinsamen Tarif noch eine Zeit lang behält, wie lange, wer direkt in Klasse U kommt und warum sich für manche Alleinerziehende ein früher Wechsel lohnen kann.
Kurz gesagt
Ab dem Steuerjahr 2028 besteuert Klasse U jeden nach seinem eigenen Einkommen. Für Menschen, deren Ehe endet, sieht die Reform einen sanfteren Übergang vor. Der neue Artikel 118bis des Einkommensteuergesetzes in der am 28. Oktober 2026 angenommenen Fassung unterstellt drei Gruppen dem Tarif T, dem gemeinsamen Übergangstarif mit doppelt so breiten Stufen: gemeinsam veranlagte Paare, verwitwete Personen, deren Ehe in den fünf Jahren vor dem Steuerjahr durch Tod aufgelöst wurde, und geschiedene oder getrennte Personen, deren Scheidung oder Trennung in die fünf Jahre vor dem Steuerjahr fällt. Beide letztgenannten Gruppen können in dieser Zeit für Klasse U optieren. Tarif T selbst endet mit dem Steuerjahr 2052.
Heute besteht derselbe Schutz aus drei Jahren in Klasse 2. Fünf statt drei Jahre ist die erste Änderung. Die zweite wiegt schwerer, wenn der Zeitraum endet: Danach folgt Klasse U, nicht mehr Klasse 1a.
Nach dem Tod des Ehepartners
Nach Artikel 118bis Absatz 2 Buchstabe b) wird eine verwitwete Person nach Tarif T besteuert, wenn
- die Ehe in den fünf Jahren vor dem Steuerjahr durch Tod aufgelöst wurde,
- das Paar im Steuerjahr vor dem Todesjahr gemeinsam veranlagt wurde und
- die Ehegatten im Todesjahr nicht für Klasse U optiert hatten.
Während dieser fünf Jahre kann die verwitwete Person nach demselben Verfahren wie Paare (Artikel 3bis Absatz 2) für Klasse U optieren. Für Paare ist diese Wahl unwiderruflich; nach unserem Verständnis gilt das auch hier, prüfen Sie also vor dem Antrag genau. Für die Jahre vor 2028 bestimmt Artikel 60, dass Gebietsansässige für diese Regel im Jahr 2027 als gemeinsam veranlagt gelten.
Nach einer Scheidung oder Trennung
Buchstabe c) erfasst Personen, die in den fünf Jahren vor dem Steuerjahr geschieden, gerichtlich von Tisch und Bett getrennt oder aufgrund einer gesetzlichen Befreiung oder gerichtlichen Erlaubnis dauernd getrennt sind. Die Bedingungen entsprechen der Witwenregel, mit einer zusätzlichen:
- Das Paar wurde im Steuerjahr vor der Scheidung, der Trennung oder dem Eilbeschluss (ordonnance de référé), der das Getrenntleben erlaubt, gemeinsam veranlagt;
- die Ehegatten hatten in jenem Jahr nicht für Klasse U optiert;
- die Person hat diesen Übergang in den fünf Jahren davor nicht in Anspruch genommen. Er lässt sich also nicht von Ehe zu Ehe aneinanderreihen.
Laut Text gilt ein Scheidungsurteil im einvernehmlichen Verfahren als Erlaubnis zum Getrenntleben. Ehegatten, die ohne gerichtliche Entscheidung einfach auseinanderziehen, erwähnt der Text nicht. Nach unserem Verständnis bleiben sie steuerlich Ehegatten, denn die Definition im neuen Artikel 3 schließt nur diejenigen aus, die aufgrund einer gesetzlichen Befreiung oder gerichtlichen Erlaubnis getrennt leben. Fragen Sie in diesem Fall die ACD, wie Ihr Jahr behandelt wird.
Welche Jahre: die Übersicht
Nach unserem Verständnis von Artikel 118bis und Artikel 60 gibt ein Ereignis in einem bestimmten Jahr Anspruch auf Tarif T für die fünf folgenden Steuerjahre, wobei bis 2027 Klasse 2 diese Rolle übernimmt und nichts über 2052 hinaus gilt. Für Personen, deren dreijährige Klasse-2-Phase mit dem Steuerjahr 2026 endet, schließt Artikel 60 die neue Regel aus: 2027 Klasse 1a, 2028 Klasse U.
| Tod oder Scheidung im Jahr | Letztes Steuerjahr mit Tarif T | Erstes Jahr in Klasse U |
|---|---|---|
| 2023 | Klasse 2 bis 2026, Klasse 1a im Jahr 2027 (Art. 60) | 2028 |
| 2024 | 2029 | 2030 |
| 2025 | 2030 | 2031 |
| 2026 | 2031 | 2032 |
| 2027 | 2032 | 2033 |
| 2028 | 2033 | 2034 |
| 2030 | 2035 | 2036 |
Zwei Punkte sind unsere Auslegung und nicht der Wortlaut: dass die fünf Jahre ab dem Jahr nach dem Ereignis zählen und dass eine gemeinsame Veranlagung nach heutigem Recht vor 2027 die Bedingung „im Vorjahr gemeinsam veranlagt“ erfüllt. Artikel 60 regelt das ausdrücklich nur für 2027. Unser Ratgeber zur Klasse 1a liest die Regel ebenso.
Wer direkt in Klasse U kommt
- Eingetragene Partner (PACS). Artikel 3ter Absatz 2 überträgt die Regeln der gemeinsamen Veranlagung auf Partner, ausgenommen unter anderem Artikel 118bis Absatz 2 Buchstaben b) und c). Nach unserem Verständnis erhält ein hinterbliebener oder getrennter PACS-Partner die fünf Jahre nicht und wird nach Klasse U besteuert.
- Paare, die schon in Klasse U sind. Die Regel setzt eine gemeinsame Veranlagung im Jahr vor dem Ereignis voraus. Wer früher oder im Jahr des Ereignisses für die Einzelveranlagung optiert hat, ist nicht erfasst.
- Paare, die ab dem 1. Januar 2028 heiraten. Sie werden von Anfang an nach Klasse U besteuert; eine spätere Scheidung ändert an ihrem Tarif nichts.
- Geschiedene, die den Übergang in den fünf Jahren davor schon genutzt haben, sowie die Fälle nach Artikel 60 (Klasse-2-Phase endet 2026).
Was die fünf Jahre wert sind
Tarif T besteuert ein einzelnes Einkommen mit doppelt so breiten Stufen und ist daher allein deutlich günstiger als Klasse U. Mit den Formeln des Rechners (Beitrag zum Beschäftigungsfonds inklusive, vor Steuergutschriften):
| Zu versteuerndes Einkommen (eine Person) | Tarif T (erste fünf Jahre) | Klasse U (danach) | Mehrsteuer in Klasse U |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 1.311 € | 2.123 € | 812 € |
| 60.000 € | 4.278 € | 9.428 € | 5.150 € |
| 80.000 € | 9.057 € | 17.774 € | 8.717 € |
| 100.000 € | 15.710 € | 26.120 € | 10.410 € |
Bei 60.000 € beträgt der Unterschied 5.150 € pro Jahr, bei 100.000 € sind es 10.410 €. Mit diesem Sprung sollten Sie auch rechnen, wenn die fünf Jahre enden. Die vollständigen Tarife stehen in unserem Ratgeber zu den Steuerstufen der Klasse U.
Alleinerziehende: wann sich ein früher Wechsel lohnt
Für einen Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist die Wahl weniger eindeutig. Zwei Vorteile gibt es im verabschiedeten Text nur in Klasse U: die Steuergutschrift für Alleinerziehende (Artikel 154ter gewährt sie einer Person, die „nach Artikel 118 besteuert“ wird und weder verheiratet noch verpartnert ist) von 4.008 € unter 60.000 € bereinigtem zu versteuerndem Einkommen und den Freibetrag für Kleinkinder von 5.400 € pro Kind unter drei Jahren (für Steuerpflichtige, die „nach dem Tarif des Artikels 118“ besteuert werden). Im Tarif T gibt es keines von beiden.
Beispiele für einen Elternteil, der die Kinderermäßigung allein erhält, ohne Wechselmodell:
- 50.000 €, Kind ab drei Jahren: 2.583 € im Tarif T gegenüber 5.255 € − 4.008 € = 1.247 € in Klasse U. Klasse U ist 1.336 € pro Jahr günstiger.
- 60.000 €, Kind ab drei Jahren: 4.278 € im Tarif T gegenüber 9.428 € − 4.008 € = 5.420 € in Klasse U. Tarif T ist 1.142 € pro Jahr günstiger.
- 60.000 €, Kind unter drei Jahren: Mit dem Freibetrag sinkt Klasse U auf 7.175 € − 4.008 € = 3.167 € und ist damit 1.111 € pro Jahr günstiger.
Beim Wechselmodell entfällt die Steuergutschrift für Alleinerziehende, und der Freibetrag halbiert sich. Da die Option für Klasse U endgültig ist, vergleichen Sie den gesamten verbleibenden Zeitraum, nicht nur das laufende Jahr: Mit dem dritten Geburtstag des Kindes fällt der Freibetrag weg, eine Gehaltserhöhung über 60.000 € verringert die Gutschrift. Um Ihre eigenen Zahlen zu prüfen, geben Sie im Rechner Klasse U oder Tarif T Ihr Einkommen und 0 für ein zweites Einkommen ein und ziehen die Gutschrift selbst vom Ergebnis in Klasse U ab: Der Rechner ist für Paare gebaut und berücksichtigt sie nicht.
Kinder, Unterhalt und Wechselmodell
Getrennte Eltern, deren Kind im Wechselmodell lebt, teilen sich die Kinderermäßigung (Artikel 122 Absatz 2e). Die Steuergutschrift für Alleinerziehende ist dann ausgeschlossen, ebenso der Abzug für ein Kind, das nicht zu Ihrem Haushalt gehört. Dessen Höchstbetrag steigt von 5.424 € auf 5.928 € pro Jahr. Mehr zu Alleinerziehenden steht in unserem Ratgeber zur Klasse 1a.
Grenzgänger
Die Fünfjahresregel gilt nicht nur für Gebietsansässige. Der geänderte Artikel 157bis Absatz 4 unterstellt Nichtansässige mit in Luxemburg steuerpflichtigem Berufseinkommen, die sich in den Witwen- oder Scheidungsfällen des Artikels 118bis befinden, während des Übergangs dem Tarif T. Die übrigen Bedingungen, auch die gemeinsame Veranlagung im Vorjahr, gelten weiter. Unser Ratgeber für Grenzgänger erklärt die Gleichstellung.
Was Sie jetzt tun können
- Notieren Sie das Jahr des Todes, der Scheidung, der Trennung oder des Gerichtsbeschlusses: Es bestimmt Ihr Fünfjahresfenster.
- Prüfen Sie, ob Sie im Vorjahr gemeinsam veranlagt wurden (das steht in Ihrem Steuerbescheid).
- Lebt Ihr Kind bei Ihnen, vergleichen Sie vor einer Option Tarif T mit Klasse U plus 4.008 € Gutschrift für jedes verbleibende Jahr.
- Mit PACS: Stellen Sie sich auf Klasse U ein.
- Warten Sie die Veröffentlichung ab: Formular und Praxis der ACD können erst danach folgen.
Stand des Gesetzes
Der Gesetzentwurf Nr. 8676 wurde in der ersten verfassungsmäßigen Abstimmung am 28. Oktober 2026 angenommen (37 dafür, 11 dagegen, 12 Enthaltungen), verbunden mit dem Antrag, auf die zweite Abstimmung zu verzichten. Am 4. November 2026 war er nicht im Journal officiel veröffentlicht, und das parlamentarische Dossier zeigte weiterhin „erste Abstimmung erfolgt“. Die Regeln oben folgen dem angenommenen Text und gelten ab dem Steuerjahr 2028. Es handelt sich um Schätzungen, nicht um Steuerberatung.
Häufige Fragen
Behält eine verwitwete Person nach 2028 den Tarif T?
Ja, für die fünf Steuerjahre nach dem Tod, wenn das Paar im Jahr vor dem Tod gemeinsam veranlagt wurde und nicht für Klasse U optiert hatte. Danach gilt Klasse U. Ein früherer Wechsel in Klasse U ist möglich.
Wie lange gilt Tarif T nach einer Scheidung?
Fünf Steuerjahre nach der Scheidung, der Trennung von Tisch und Bett oder dem Gerichtsbeschluss, der das Getrenntleben erlaubt, wenn das Paar im Vorjahr gemeinsam veranlagt wurde und die Person den Übergang in den fünf Jahren davor nicht genutzt hat.
Behält ein PACS-Partner nach Tod oder Trennung den Tarif T?
Nein, nach unserem Verständnis des verabschiedeten Textes. Artikel 3ter nimmt eingetragene Partner von der Fünfjahresregel für Verwitwete und Geschiedene aus; sie werden nach Klasse U besteuert.
Sollten verwitwete oder geschiedene Alleinerziehende in Klasse U wechseln?
Das hängt vom Einkommen ab. Die Gutschrift von 4.008 € und der Freibetrag von 5.400 € pro Kind unter drei Jahren gibt es nur in Klasse U. Bei 50.000 € ist Klasse U 1.336 € pro Jahr günstiger; bei 60.000 € mit einem Kind über drei Jahren ist Tarif T 1.142 € günstiger. Der Wechsel ist unwiderruflich.
Mein Ehepartner ist 2023 gestorben. Bekomme ich 2028 Tarif T?
Nein. Artikel 60 schließt Personen aus, deren dreijährige Klasse-2-Phase mit dem Steuerjahr 2026 endet: 2027 Klasse 1a, ab 2028 Klasse U. Bei einem Todesfall 2024 ergibt sich nach unserem Verständnis Tarif T bis zum Steuerjahr 2029.
Ist das schon Gesetz?
Noch nicht. Die Abgeordnetenkammer hat den Gesetzentwurf Nr. 8676 am 28. Oktober 2026 in erster Abstimmung angenommen; am 4. November 2026 war er noch nicht im Journal officiel veröffentlicht. Er gilt ab dem Steuerjahr 2028.
Quellen
- Abgeordnetenkammer: Text des Gesetzentwurfs Nr. 8676, angenommen am 28. Oktober 2026 (PDF, Französisch)
- Abgeordnetenkammer: parlamentarisches Dossier 8676 (Stand, Abstimmungen, Gutachten)
- ACD (Steuerverwaltung): Steuerklassen ansässiger Steuerpflichtiger (aktuelle Regeln, wer in Klasse 1a ist)
- Luxemburgische Regierung (Finanzministerium): Pressemitteilung vom 28. Oktober 2026
So rechnet LuxTaxTools: Formeln, Ausschlüsse, Prüfungen und Änderungsprotokoll
Keine Steuerberatung. Dieser Ratgeber erläutert den Gesetzentwurf Nr. 8676 in der Fassung, die die Abgeordnetenkammer am 28. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen hat. Das Gesetz muss noch abgeschlossen und veröffentlicht werden, und Ihre persönliche Lage kann abweichen. Klären Sie Ihre Entscheidung mit der Steuerverwaltung (ACD), Ihrer Lohnbuchhaltung oder einer Steuerberatung.
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